Rechtsprechung
FG Sachsen, 28.09.2015 - 6 K 372/13 (Kg) |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gewährung von Kindergeld für ein Kind ohne Ausbildungsplatz im Rahmen eines einkommensteuerlichen Familienleistungsausgleichs
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c
Kindergeld für ein Kind ohne Ausbildungsplatz Ursächlichkeit des fehlenden Ausbildungsplatzes für den verzögerten Ausbildungsbeginn - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Kindergeld für ein Kind ohne Ausbildungsplatz - Ursächlichkeit des fehlenden Ausbildungsplatzes für den verzögerten Ausbildungsbeginn
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwalt.de (Kurzinformation)
Kind ohne Studienplatz - trotzdem Anspruch auf Kindergeld?
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 28.05.2013 - XI R 38/11
Kindergeldanspruch bei Erwerbstätigkeit des Kindes mit Zuwarten auf den Beginn …
Auszug aus FG Sachsen, 28.09.2015 - 6 K 372/13
Hierzu hat sie auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. Mai 2013 ( XI R 38/11, BFH/NV 2013, 1774) verwiesen.Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der Rechtsstreit auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten wegen der BFH-Verfahren XI R 38/11 und XI R 14/12 geruht bis zur Erklärung der Wiederaufnahme durch den Kläger am 26. Juni 2015.
Die Festlegung, die die Beklagte dem Urteil des BFH vom 28. Mai 2013 ( XI R 38/11, BFH/NV 2013, 1774) hierzu entnommen haben will, ist dort nicht enthalten.
- BFH, 26.08.2014 - XI R 14/12
Kindergeld: Prüfung der Ausbildungswilligkeit eines volljährigen Kindes bei …
Auszug aus FG Sachsen, 28.09.2015 - 6 K 372/13
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der Rechtsstreit auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten wegen der BFH-Verfahren XI R 38/11 und XI R 14/12 geruht bis zur Erklärung der Wiederaufnahme durch den Kläger am 26. Juni 2015.Ein Hinausschieben des Ausbildungsbeginns auf eigenen Wunsch ist unschädlich für die Annahme der Ausbildungswilligkeit, wenn das volljährige Kind eine Zusage für die Aufnahme einer Ausbildung erhalten hat und aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen die Ausbildung erst zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufnehmen kann (zum Ganzen: Urteil des BFH vom 26. August 2014, XI R 14/12, BFH/NV 2015, 322 m. w. N.).